Studienplan/Ordnungen

Teil I Hannover als Primäruniversität

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Erstes Studienjahr in Hannover: 56-68 ECTS

Pflichtkurse:

1) Einführung in das deutsche Recht (1 Jahr) 4 ECTS pro Semester

2) Elpis Kolloquium “Europäische Rechtspraxis” (1 Jahr) 4 ECTS pro Semester

3) Tutorium begleitend zum Elpis Kolloquium (1 Jahr) 2 ECTS pro Semester

4) Europarecht (1 Semester) 8 ECTS

Wahlpflichtkurse:

1) 1 Kurs im nationalen deutschen Recht (1 Semester) 4-8 ECTS

2) 1 Kurs zum internationalen Recht und zur Rechtsvergleichung (1 Semester) 4 ECTS

3) 1 Kurs im nationalen Recht im rechtsvergleichenden Kontext (1 Semester) 4 ECTS

4) Ein Proseminar + Präsentation zum Thema der Masterarbeit ( es sei denn, es wird im 4. Semester belegt) (1 Semester) 8 ECTS

5) Deutsch (1 Semester) 4 ECTS

6) Französisch oder Portugiesisch (1 Semester) 4 ECTS

Wahkurse:

Alle Kurse aus dem Hautpstudium (restliche ECTS)

3. Semester an der Sekunderuniversität 36 ECTS

4. Semester: Hannover als Primäruniversität 16-30 ECTS

1) Ein Proseminar + Präsentation zum Thema der Masterarbeit (wenn nicht im 1. Studienjahr belegt wurde) (1 Semester) 8 ECTS

2) Masterarbeit 12 ECTS

3) Internationale Disputation 4 ECTS

Teil II Hannover als Sekundäruniversität

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Pflichtkurse

1) Einführung in das deutsche Recht 4 ECTS

2) Elpis Kolloquium “Europäische Rechtspraxis”  4 ECTS

3) Tutorium begleitend zum Elpis Kolloquium 2 ECTS

Wahlpflichtkurse:

1) Entweder Europarecht oder 1 Kurs zum nationalen Recht im rechtsvergleichenden Kontext 4-8 ECTS

2) Deutsch 8 ECTS

Wahlkurse:

Aller Kurse aus dem Hauptstudium

Kurse an der Symbiosis International University (Pune)

Kurse an der Mykolas Romeris University (Vilnius)

 

Jura Punktzahl ECTS-Bewertung
13-18 Punkte A excellent Outstanding perfomance with only minor errors
10-12 Punkte B very good Above the average standard with some errors
07-09 Punkte C good Generally sound work with a number of notable errors
05-06 Punkte D satisfactory Fair but with significant shortcomings
04 Punkte E pass Perfomance meets minimum criteria
01-03 Punkte F fail Some more work required before the credit can be awarded
00 Punkte FX fail Considerable further work required

 

 

ORDNUNGEN

 

 

 

I.ZUGANGSORDNUNG

Ordnung über den Zugang und die Zulassung für den Masterstudiengang

ERASMUS MUNDUS

 Master der Europäischen Rechtspraxis LL.M. Eur. Joint Degree

(ELPIS II)

(Verkündung steht gegenwärtig noch aus)

 

 

§ 1

Anwendungsbereich der Zulassungsordnung

 

Diese Zulassungsordnung regelt die allgemeinen Zugangsvoraussetzungen und das Zulassungsverfahren für den an der Juristischen Fakultät der Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover im Konsortium

 

-          mit der Faculdade de Direito da Universidade de Lisboa

-          und der Faculté de Droit, de Sciences Economiques et de Gestion der Université de Rouen eingerichteten Studiengang ERASMUS MUNDUS Master der Europäischen Rechtspraxis LL.M. Eur. Joint Degree (ELPIS II).

 

§ 2

Immatrikulation

(1)   Das Studienjahr im Masterstudiengang ELPIS II fängt regelmäßig jährlich zum Wintersemester an.

(2)   Das Masterstudium erfolgt jeweils an zwei verschiedenen Universitäten. Eine der Uni­versitäten des Konsortiums wird von den Studierenden als Hauptuniversität gewählt. Diese dürfen die Universität des Landes, in dem sie einen berufsqualifizierenden rechtswissenschaftlichen Universitätsabschluss erlangt haben, nicht als Hauptuniversität wählen.

(3)   Als Zweituniversität kann entweder eine andere Universität des Konsortiums oder eine der folgenden Universitäten gewählt werden:

 

-         Mykolas Romeris University, Vilnius /Litauen

-         Symbiosis International University, Pune /Indien

-         UNIPLAC University, Brasilia /Brasilien

 

(4)   Die Immatrikulation an der Hauptuniversität erfolgt regelmäßig zum ersten, zweiten und vierten Fachsemester. Zum dritten Fachsemester werden Studierende im Regelfall an der Zweituniversität eingeschrieben und sind für dieses Semester an der Hauptuniversität beurlaubt.

 

 

§ 3

Zugangsvoraussetzungen

(1)   Der Zugang zum Masterstudiengang ELPIS II setzt das Vorliegen eines ersten berufsqualifizierenden rechtswissenschaftlichen Universitätsabschlusses, zumindest eines abgeschlossenen dreijährigen Bachelorstudiums, voraus.

(2)   Weiterhin müssen Kenntnisse in zwei Unterrichtssprachen der Partneruniversitäten nachgewiesen werden; wobei die erste Sprache für die Hauptuniversität entweder Deutsch oder Französisch oder Portugiesisch und die Sprache für die Zweituniversität entweder Deutsch oder Französisch oder Portugiesisch oder Englisch sein müssen.

(3)   Die Sprachkenntnisse sind durch Vorlage entsprechender Nachweise zu belegen. Für die Sprache der Hauptuniversität ist das Sprachniveau von mindestens B1 erforderlich. Bezüglich der für die Zweituniversität erforderlichen Sprache müssen die Grundkenntnisse und die Bereitschaft, diese während des Studienaufenthalts an der Hauptuniversität zu vertiefen, vorhanden sein, welche durch Zeugnisse bzw. Zertifikate nachzuweisen sind.

(4)   Übersteigt die Zahl der Anträge die Zahl der verfügbaren Plätze, wird unter Berücksichtigung der Qualität des vorangegangenen rechtswissenschaftlichen Studienabschlusses, der Sprachkenntnisse und der Empfehlungsschreiben (§ 4) über die Auswahl der Bewerberin oder des Bewerbers entschieden. In Bezug auf die Qualität des Studienabschlusses kommt es in erster Linie auf die Gesamtnote und die für den Studiengang vorgesehenen Gesamtstudiendauer an. Daneben werden Zusatzqualifikationen mit einbezogen, die durch den Studierenden über die Mindestanforderungen des Studiums hinaus erbracht wurden. Die Qualität der Sprachkenntnisse bemisst sich mithilfe von Zertifikaten und den in diesem Zusammenhand erzielten Ergebnissen und anhand der Schulnoten in dem Fach, welches im Zusammenhang mit der betreffenden Sprache steht. Darüber hinaus werden Aufenthalte im Ausland mit einbezogen.

 

 

§ 4

Zulassungsantrag

(1)    Die Bewerberin oder der Bewerber beantragt die Zulassung schriftlich bei dem Dekan oder der Dekanin (Erasmus-Büro der Juristischen Fakultät). Die vorläufige Auswahl wird durch die jeweilige Hauptuniversität getroffen. Die endgültige Zulassungsentscheidung wird auf der nächsten darauffolgenden Sitzung des europäischen Konsortiums beschlossen.

(2)    Zulassungsanträge müssen zur Fristwahrung für eine Zulassung zum nachfolgenden Wintersemester bis zum 15. Juli eines jeden Jahres eingegangen sein.

(3)    Dem Antrag auf Zulassung müssen folgende Unterlagen im Original oder in einer öffentlich beglaubigten Kopie des Originals beigefügt und, falls sie in einer anderen als einer der konsortialen Landessprache verfasst sind, ins Englisch oder in die Landessprache der Hauptuniversität übersetzt werden:

  • Ausgefülltes Bewerbungsformular
  • Lebenslauf
  • Selbstdarstellung: bisherige Studienschwerpunkte, Studieninteressen
  • Abschlusszeugnisse der Heimatuniversität
  • Sprachzeugnisse
  • zwei fachliche Empfehlungsschreiben

(4)    Bewerberinnen oder Bewerber, welche die Bewerbungsfrist versäumen oder den Zulassungsantrag nicht formgerecht mit den erforderlichen Unterlagen stellen, sind vom Bewerbungsverfahren ausgeschlossen. Abweichend von S. 1 kann der Dekan oder die Dekanin (Erasmus-Büro der Juristischen Fakultät) verspätete Bewerbungen zulassen.

 

§ 5

Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Verkündungsblatt der Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover in Kraft.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

II.STUDIENORDNUNG

Studienordnung des Studiengangs

ERASMUS MUNDUS

Master der Europäischen Rechtspraxis LL.M. Eur. Joint Degree

(ELPIS II)

(Verkündung steht gegenwärtig noch aus)

 

 

Präambel

 

Die Studienordnung für den von der Juristischen Fakultät der Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover im Konsortium

-          mit der Faculdade de Direito da Universidade de Lisboa

-          und der Faculté de Droit, de Sciences Economiques et de Gestion der Université de Rouen

eingerichteten Studiengang ERASMUS MUNDUS Master der Europäischen Rechtspraxis LL.M. Eur. Joint Degree (ELPIS II) ergänzt die Prüfungsordnung zum Masterstudiengang ELPIS II; im Falle von Widersprüchen zwischen der Studienordnung und der Prüfungsordnung gehen die Regelungen der Prüfungsordnung vor.

 

§ 1

Profil des Studiengangs

(1)    Der Studiengang ist ein konsekutiver Masterstudiengang und hat die Vermittlung besonderer beruflicher Qualifikationen im Bereich der europäischen Rechtspraxis zum Ziel.

 

(2)    Der Masterstudiengang richtet sich an europäische und internationale Graduierte eines rechtswissenschaftlichen Hochschulstudiengangs. Die Einzelheiten bezüglich der Zulassung regelt die Zulassungsordnung zum Masterstudiengang ELPIS II.

 

§ 2

Modularisierung des Studiums

(1)   Der Studiengang dauert insgesamt mindestens zwei Studienjahre (vier Semester).

 

(2)   Das Studium ist modular aufgebaut. Die Module ergeben sich aus der jeweils gültigen Fassung der Anlage 1 zu der Studienordnung. Eine Änderung der Anlage 1 ist hochschulöffentlich bekanntzumachen.

 

§ 3

Gebühren

 

(1)   Die Studiengebühren ergeben sich aus der Gebührenordnung des Masterstudiengangs.

 

(2)   Die immatrikulierten Studierenden haben zusätzlich Semesterbeiträge in der jeweils für alle Studierenden geltenden Höhe an die Universität zu entrichten.

 

 

§4

Inkrafttreten

Diese Studienordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Verkündungsblatt der Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover in Kraft.

 

 

 

 

 

 

III.PRÜFUNGSORDNUNG

Prüfungsordnung des Studiengangs

ERASMUS MUNDUS

 Master der Europäischen Rechtspraxis LL.M. Eur. Joint Degree

(ELPIS II)

(Verkündung steht gegenwärtig noch aus)

 

Präambel

Die Juristische Fakultät der Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover und

- die Faculdade de Direito der Universidade de Lisboa bzw.

- die Faculté de Droit, de Sciences Economiques et de Gestion der Unversité de Rouen

verleihen den Absolventen des Studiengangs Europäische Rechtspraxis auf der Basis der Prüfungsordnung für diesen Studiengang ein gemeinsames Diplom als Mastertitel „LL.M. Eur.“ unter Hinzufügung der beiden betreffenden Studienorte unter folgenden besonderen Voraussetzungen:

 

I. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

 

§ 1

Zulassungsvoraussetzungen

Die Zulassungsvoraussetzungen ergeben sich aus der Zulassungsordnung.

 

§ 2

Prüfungsbestandteile

Im Masterstudium werden Studienleistungen im Gesamtumfang von mindestens 120 ECTS-Punkten erbracht. Hierauf können vor einem ersten Hochschulabschluss an einer der beiden Institutionen erbrachte Leistungen im Umfang von bis zu 60 ECTS-Punkten angerechnet werden.

Jede der beiden Institutionen ist an den Studienleistungen mit mindestens 36 ECTS-Punkten beteiligt. 96 ECTS-Punkte sind durch Prüfungsleistungen (§ 14) zu erbringen. Die übrigen 24 ECTS-Punkte ergeben sich aus der Anfertigung der Masterarbeit (§ 5) und der Disputation (§ 9), wobei  auf die Masterarbeit 16 und auf die Disputation 08 ECTS-Punkte entfallen.

 

§ 3

Dauer, Gliederung und Ort des Studiums

1) Die Studierenden haben in dem Studiengang ein Spezialstudium von insgesamt mindestens zwei Jahren an der Leibniz-Universität Hannover und einer der weiteren hier genannten Institutionen zu absolvieren. Für Studierende mit Behinderung und Studierende mit Kindern kann die Studiendauer auf Antrag um ein Semester verlängert werden.

2) Eine Universität ist als Hauptuniversität zu wählen, an der mindestens zwei Semester zu studieren sind. An der Zweituniversität wird mindestens ein Semester studiert. Dabei sind zunächst zwei Semester an der Hauptuniversität zu absolvieren. Anschließend folgt ein einsemestriger Aufenthalt an der Zweituniversität, um das Studium dann im vierten Semester entweder an der Hauptuniversität oder an der Zweituniversität mit der Anfertigung der Masterarbeit abzuschließen.

3) Studierende dürfen die Universität des Landes, in dem sie ihr Jurastudium absolviert haben, nicht als Hauptuniversität wählen.

4) Einzelheiten regeln die Zulassungs- und die Studienordnung.

 

§ 4

Leistungsnachweise

Die zur Erlangung des Mastertitels LL.M. Eur. benötigten Prüfungsleistungen (§ 14) sind durch den Kandidaten/die Kandidatin im Original (in öffentlich beglaubigter Form) vorzulegen. Falls sie in einer nicht konsortialen Fremdsprache verfasst sind, kann eine deutsche Übersetzung angefordert werden.

 

 

II. Abschnitt: Masterarbeit und Disputation

§ 5

Masterarbeit

1) Die Masterarbeit bezieht sich auf ein Thema aus dem Bereich der Rechtsvergleichung, des Kollisionsrechts oder des Europarechts. Mit ihr weist der Student/die Studentin seine/ihre Befähigung zu  wissenschaftlich vertiefter Behandlung eines begrenzten Problembereichs unter angemessener Berücksichtigung des Standes der Forschung und der Bedürfnisse der Rechtspraxis nach.

2) Die Themenstellung der Arbeit erfolgt durch ein zur selbstständigen Lehre berechtigtes Mitglied einer der beiden Institutionen (Hauptuniversität oder Zweituniversität).

3) Die Festlegung des Rechtsgebiets aus dem das Thema der Masterarbeit stammen muss, erfolgt in Hannover nach Maßgabe des Gegenstandes des besuchten Seminars (siehe die jeweils gültige Fassung der Anlage 1 zu der Studienordnung: Modul 4).

4) Das endgültig zur Bearbeitung gestellte Thema teilt der Betreuer der Masterarbeit der Dekanatsleitung unter Angabe des Datums der Aufgabenstellung mit.

5) Die Sprache ist grundsätzlich die der zuständigen Universität. Im Einvernehmen mit dem Betreuer darf auch Englisch als Bearbeitungssprache gewählt werden.

 

§ 6

Bearbeitungsfrist

1) Die Masterarbeit ist in einer Frist von sechs Monaten seit Aufgabenstellung im vierten Studiensemester anzufertigen. Die Aufgabenstellung soll im Laufe des dritten Studiensemesters erfolgen.

2) Die Frist kann aus wichtigem Grund auf Vorschlag des Betreuers der Masterarbeit von der Dekanatsleitung um höchstens sechs Monate verlängert werden. Ein wichtiger Grund ist insbesondere eine ärztlich attestierte Erkrankung, eine Behinderung, eine Schwangerschaft oder eine besondere Belastung für Eltern mit kleinen Kindern, wodurch der Student/die Studentin bei seiner/ihrer Bearbeitung gehemmt wurde. Die Verlängerung erfolgt grundsätzlich nur einmalig.

3) Wird die Arbeit nicht innerhalb der Frist abgegeben, gilt sie als mit „nicht bestanden/fail“ bewertet (siehe § 10).

4) Die Arbeit ist dem Dekan (Erasmus-Büro der Juristischen Fakultät) in vier Exemplaren und in PDF-Form zusammen mit der schriftlichen Erklärung des Kandidaten vorzulegen, dass er die Arbeit selbständig angefertigt, keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat und dass sie noch nicht anderweitig als Prüfungsarbeit verwendet worden ist.

5) Zur Vorbereitung der Disputation (§ 9) hat der Kandidat/die Kandidatin zugleich wichtige und diskussionswürdig erscheinende Thesen der Arbeit in schriftlicher Form einzureichen.

 

§ 7

Begutachtung

1) Die Begutachtung der Arbeit soll von dem Betreuer und je einem zur Lehre berechtigten Mitglied jeder der beiden Institutionen vorgenommen werden. Erweist sich dies im Einzelfall als nicht praktikabel, kann hiervon in der Form abgewichen werden, dass die Begutachtung ausschließlich durch Mitglieder der Institution vorgenommen wird, welcher der Betreuer der Masterarbeit angehört.

2) Die Gutachten müssen eine Bewertung der Arbeit nach § 10 Abs. 2 enthalten. Weichen die Bewertungen voneinander ab und können sich die Gutachter nicht auf eine einheitliche Bewertung einigen, so bestimmt der Dekan der Hauptuniversität einen weiteren Gutachter, der die endgültige Bewertung vornimmt. Dieser kann sich dabei für die Bewertung eines bisherigen Gutachters entscheiden oder eine zwischen den Bewertungen der Gutachter liegende Bewertung festsetzen.

3) Die Begutachtung soll binnen sechs Wochen nach Vorlage der Arbeit abgeschlossen sein.

 

 

§ 8

Prüfungsausschuss

1) Nach positiver Bewertung der Masterarbeit setzt der Dekan (Erasmus-Büro der Juristischen Fakultät) der zuständigen Partneruniversität (§ 5) unverzüglich einen Prüfungsausschuss für die Disputation (§ 9) ein und benennt dessen Vorsitzenden.

2) Der Prüfungsausschuss besteht aus drei lehrberechtigten Mitgliedern des Fachbereichs. Zwei von ihnen, einschließlich des Vorsitzenden, müssen Professoren oder Privatdozenten sein.

3) Dem Prüfungsausschuss gehört grundsätzlich der Betreuer der Masterarbeit an.

4) Zu einem Mitglied des Prüfungsausschusses für die Disputation (§ 9) kann auf Wunsch der nicht den Betreuer stellenden Partnerinstitution auch ein zur selbstständigen Lehre berechtigtes Mitglied dieser Institution bestimmt werden.

 

§ 9

Verteidigung der Masterarbeit: Disputation

1) Die Verteidigung der Masterarbeit vor dem Prüfungsausschuss gibt dem Kandidaten/der Kandidatin, ausgehend von einer Disputation über die Thesen dieser Arbeit, Gelegenheit nachzuweisen, dass er/sie die den Gegenständen des Studiengangs entsprechenden Methoden beherrscht und mit ausländischem Recht sowie länderübergreifenden rechtlichen Regelungen und Sachverhalten im europäischen Bereich sachkundig umzugehen versteht. Bei den Prüfungsanforderungen ist den Besonderheiten des jeweiligen Auslandsstudiums Rechnung zu tragen.

2) Die Disputation soll in einem Zeitraum von vier Wochen nach Einsetzung des Prüfungsausschusses stattfinden. Sie dauert etwa 45 Minuten, wobei der Student/die Studentin ca. 10 Minuten eigenständig – anhand der aufgestellten Thesen – die Ergebnisse seiner/ihrer Arbeit vorstellt und verteidigt. Anschließend erfolgt eine Diskussion, welche sich auf Fragen der Prüfungskommission bezieht.

3) Die Sprache ist grundsätzlich die der zuständigen Universität. Im Einvernehmen mit dem Betreuer darf auch Englisch gewählt werden.

4) Allen Angehörigen der in der Präambel genannten Fakultäten ist in Anerkennung eines eigenen berechtigten Interesses die Anwesenheit bei der Prüfung gestattet, sofern nicht der Kandidat/die Kandidatin beantragt, die Prüfung ohne Anwesenheit von Zuhörern durchzuführen.

5) Im Anschluss an die mündliche Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuss über die Bewertung der mündlichen Prüfung. Kommt eine übereinstimmende Entscheidung oder eine Mehrheitsentscheidung nicht zustande, so ist die mittlere Bewertung entscheidend.

 

§ 10

Bewertung

1) Aus den Bewertungen der beiden Prüfungsteile, der Masterarbeit und der Disputation, wird die Gesamtnote der Prüfung gebildet, wobei der Bewertung der Masterarbeit ein Gewicht von zwei Dritteln zukommt.

2) Folgende Notenstufen sind zu verwenden:

ECTS Note: A – Regelverteilung 10% – Definition: ausgezeichnet/excellent

ECTS Note: B – Regelverteilung 25% – Definition: sehr gut/very good

ECTS Note: C – Regelverteilung 30% – Definition: gut/good

ECTS Note: D – Regelverteilung 25% – Definition: befriedigend/satisfactory

ECTS Note: E – Regelverteilung 10% – Definition: ausreichend/pass

ECTS Note: F –                -                  – Definition: nicht bestanden/fail

ECTS Note: FX –             -                  – Definition: nicht bestanden/fail

3) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Masterarbeit und die Disputation jeweils mit der Note „ausreichend/pass“ oder besser bewertet worden sind.

 

§ 11

Wiederholungsmöglichkeit

1)  Ist die Masterarbeit mit „nicht bestanden/fail“ bewertet, so ist eine erneute Bearbeitung desselben Themas ausgeschlossen. Es besteht nur eine einmalige Wiederholungsmöglichkeit. Wird die mündliche Prüfung mit „nicht bestanden/fail“ bewertet, kann sich die Bewerberin/der Bewerber nach frühestens einem Monat und spätestens sechs Monaten einmal erneut zur Disputation melden.

2) Die Masterprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn die Masterarbeit oder die wiederholte Disputation mit „nicht bestanden/fail“ bewertet oder die erneute Meldung zur Verteidigung der Masterarbeit nicht innerhalb der Frist des Absatzes 1 erfolgt ist.

 

§ 12

Versäumnis und Rücktritt

1) Eine Disputation gilt als mit „nicht bestanden/fail“ bewertet, wenn der Bewerber zu dem Prüfungstermin ohne triftigen Grund nicht erscheint oder nach Beginn der Prüfung ohne triftigen Grund von der Prüfung zurücktritt.

2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Dekan (Erasmus-Büro der Juristischen Fakultät) schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Bewerbers kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. Werden die Gründe anerkannt, so wird ein neuer Prüfungstermin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.

 

§ 13

Täuschungsversuch, Aberkennung des Mastertitels

1) Versucht der Bewerber/die Bewerberin durch falsche Erklärungen oder in anderer Weise durch Täuschung das Ergebnis der Prüfung zu beeinflussen, so kann die Prüfung ganz oder teilweise für ungültig erklärt werden. Die Entscheidung hierüber trifft der Dekan.

2) Für die Aberkennung des Mastertitels gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

 

III. Abschnitt: Prüfungsleistung

 

§ 14

Form der Prüfungsleistungen

1) Prüfungsleistungen an der Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover sind in Form von Klausuren, mündlichen Prüfungen, Hausarbeiten oder Vorträgen zu erbringen.

2) Für an den anderen Universitäten erbrachte Leistungen gilt die jeweils aktuelle Fassung der dort verbindlichen Regelungen.

 

§ 15

Klausuren

1) Eine Klausur ist eine schriftliche Arbeit unter Aufsicht. Die Dauer der Klausur beträgt 90 bis 240 Minuten.

2) Sollte ein Student/eine Studentin krankheitsbedingt oder aufgrund einer Behinderung nachgewiesener Maßen mehr Zeit benötigen, kann die Dauer der Klausur für die betroffene Person  entsprechend verlängert werden.

 

§ 16

Mündliche Prüfungen

Die Dauer einer mündlichen Prüfung soll pro zu prüfender Person 20 Minuten nicht übersteigen. Sie findet als Einzel- oder Gruppenprüfung für bis zu fünf Studierende nicht öffentlich statt.

 

 

§ 17

Hausarbeiten

Eine Hausarbeit ist eine selbstständige schriftliche Bearbeitung einer oder mehrerer Aufgaben.

 

§ 18

Vorträge

Vorträge sind in Eigenarbeit vorzubereitende Ausarbeitungen zu einem bestimmten Thema, welche im Rahmen der jeweiligen Veranstaltung mündlich zu präsentieren sind. Ein Vortrag dauert in der Regel nicht länger als 15 Minuten.

 

§ 19

Wiederholungsmöglichkeit

1) Bestandene Prüfungsleistungen können nicht wiederholt werden. Eine nicht bestandene Prüfung kann auf Antrag einmal wiederholt werden. Für den Fall eines Täuschungsversuches gilt § 21.

2) Im Falle der Wiederholung kann eine Klausur auch durch eine mündliche Prüfung ersetzt werden.

 

§ 20

Versäumnis/Rücktritt/sonstige Verhinderungsgründe

1) Bei Versäumnis eines festgesetzten Prüfungstermins/Abgabetermins oder bei Rücktritt von einer Prüfungsleistung nach deren Beginn gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit “nicht bestanden/fail” bewertet. Abweichend hiervon gilt die Prüfungsleistung als nicht unternommen, wenn für das Versäumnis oder den Rücktritt triftige Gründe der oder dem Beauftragten unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Im Krankheitsfall kann die Vorlage eines fachärztlichen  oder amtsärztlichen Attests verlangt werden. Die Entscheidung über die Anerkennung der triftigen Gründe trifft die oder der Beauftragte.

2) Ist ein Prüfling erkrankt oder aus anderen triftigen Gründen verhindert, kann die oder der Beauftragte die Abgabefrist für die Prüfungsleistung verlängern oder einen neuen Prüfungstermin festsetzen. Die bereits erbrachten Prüfungsleistungen sind nicht zu wiederholen.

3) Macht ein Prüfling glaubhaft, dass er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung oder Erkrankung nicht in der Lage ist, Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorgeschriebenen Form abzulegen, kann einem Prüfling gestattet werden, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen.

 

§ 21

 Täuschung, Ordnungsverstoß

(1) Beim Versuch, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit “nicht bestanden/fail” bewertet. Das Mitführen nicht zugelassener Hilfsmittel nach Klausurbeginn ist stets ein Täuschungsversuch.

(2) Wer sich eines Ordnungsverstoßes schuldig macht, kann von der Fortsetzung der betreffenden Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit “nicht bestanden / fail” (FX) bewertet.

(3) In den Fällen der Absätze 1 bis 2 kann die oder der Beauftragte den Prüfling unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls von einer Wiederholung der Prüfungsleistung  ausschließen.

(4) Bis zur Entscheidung setzt der Prüfling die Prüfung fort, es sei denn, dass nach der Entscheidung der aufsichtführenden Person ein vorläufiger Ausschluss des Prüflings zur ordnungsgemäßen Weiterführung der Prüfung unerlässlich ist.

 

 

 

 

§ 22

Bewertung

Folgende Notenstufen sind zu verwenden:

ECTS Note: A – Regelverteilung 10% – Definition: ausgezeichnet/excellent (Leistungspunkte: 13-18)

ECTS Note: B – Regelverteilung 25% – Definition: sehr gut/very good (Leistungspunkte: 10-12)

ECTS Note: C – Regelverteilung 30% – Definition: gut/good (Leistungspunkte: 07-09)

ECTS Note: D – Regelverteilung 25% – Definition: befriedigend/satisfactory (Leistungspunkte: 05-06)

ECTS Note: E – Regelverteilung 10% – Definition: ausreichend/pass (Leistungspunkte: 04)

ECTS Note: F –                -                  – Definition: nicht bestanden/fail (Leistungspunkte: 01-03)

ECTS Note: FX –             -                  – Definition: nicht bestanden/fail (Leistungspunkte: 00)

 

§ 23

Module

1) Die Module ergeben sich aus der jeweils gültigen Fassung der Anlage 1 zu der Studienordnung.

2) In der Regel sind Module mit einer Prüfungsleistung zu bestehen, welche sich auf den Inhalt aller Veranstaltungen des Moduls bezieht. In den Fällen, wo in einem Modul ausnahmsweise mehrere Prüfungsleistungen erforderlich sind, wird eine Gesamtnote gebildet. Die Gewichtung der einzelnen Prüfungsleistungen ergibt sich aus den für die Veranstaltung vorgesehenen ECTS-Punkten.

 

§ 24

Anerkennung von Prüfungsleistungen

Prüfungsleistungen, die im Rahmen des Ergänzungsstudiengangs „Europäische Rechtspraxis“ (MLE) absolviert wurden, können im Rahmen dieses Studiengangs anerkannt werden, soweit sie an einer der Partneruniversitäten erworben wurden.

 

IV. Abschnitt: Schlussbestimmungen

 

§ 25

Gesamtnote

In die Gesamtnote geht die Durchschnittsnote der Masterarbeit und der Disputation mit 25 von 100 und die Durchschnittsnote der Prüfungsleistungen mit 75 von 100 ein.

Die Gesamtnote lautet:

· bei Erreichen der ECTS Note A: ausgezeichnet / excellent,

· bei Erreichen der ECTS Note B: sehr gut / very good,

· bei Erreichen der ECTS Note C: gut / good,

· bei Erreichen der ECTS Note D:  befriedigend / satisfactory

· bei Erreichen der ECTS Note E: ausreichend / pass,

· bei Erreichen der ECTS Noten F und FX: nicht bestanden / fail

 

§ 26

Zeugnisse und Bescheinigungen

1) Über die bestandene Prüfung wird zeitnah ein Transcript of Records (Zeugnis) ausgestellt, das die Module und deren Noten, die Masterarbeit und die Disputation und deren Note sowie die Gesamtnote der Prüfung enthält. Die Noten werden in Form von ECTS-Noten dargestellt. Dem Transcript of Records wird ein Verzeichnis der bestandenen Module (einschließlich der Gesamtnote der Masterarbeit und der Disputation) beigefügt. Das Verzeichnis beinhaltet die zur Berechnung der Gesamtnote (§ 26) herangezogenen Lehrveranstaltungen sowie die Benotung oder Bewertung der Prüfungsleistungen. Das Datum des Zeugnisses ist der Tag, an dem die Prüfung bestanden wurde. Mit gleichem Datum wird eine Joint Degree Urkunde über den verliehenen akademischen Grad ausgestellt, welche jeweils ein Diploma Supplement enthält.

2) Über die nicht bestandene und die endgültig nicht bestandene Prüfung ergeht ein schriftlicher Bescheid.

 

§ 27

Akteneinsicht

1) Nach Abschluss einer Prüfung im Sinne von Prüfungsleistungen bzw. des Prüfungsverfahrens im Rahmen der Masterarbeit kann der Bewerber/die Bewerberin in einer Frist bis zu einem Jahr die Prüfungsakten im Dekanat (Erasmus-Büro der Juristischen Fakultät) des Fachbereichs einsehen.

2) Über das Ergebnis der Begutachtung der Masterarbeit wird der Bewerber/die Bewerberin bei der Ladung zur mündlichen Prüfung unterrichtet.

3) Die Begutachtung wird dem Studierenden vor der Disputation (§ 9) bekannt gegeben.

 

§ 28

Inkrafttreten

Diese Prüfungsordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Verkündungsblatt der Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover in Kraft.

 

 

 

 

IV.PRAKTIKUMSORDNUNG

Praktikumsordnung des Studiengangs

ERASMUS MUNDUS

 Master der Europäischen Rechtspraxis LL.M. Eur. Joint Degree

(ELPIS II)

(Verkündung steht gegenwärtig noch aus)

 

§ 1

Anwendungsbereich der Praktikumsordnung

 

(1) Diese Praktikumsordnung gilt für den an der Juristischen Fakultät der Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover im Konsortium

 

- mit der Faculdade de Direito da Universidade de Lisboa (staatliche Universität Lissabon)

- und der Faculté de Droit, de Sciences Economiques et de Gestion der Université de Rouen

 

eingerichteten Studiengang ERASMUS MUNDUS. Master der Europäischen Rechtspraxis LL.M. Eur. Joint Degree (ELPIS II).

(2) Die Praktikumsordnung ergänzt die Prüfungsordnung zum Masterstudiengang ELPIS II. Im Falle von Widersprüchen zwischen der Praktikumsordnung und der Prüfungsordnung gehen die Regelungen der Prüfungsordnung vor.

 

§ 2

Ziele des Praxismoduls

Das Praxismodul ist ein freiwilliger Bestandteil des Studienganges. Es erlaubt den Studierenden:

- ihre Berufsmotivation und Berufswahl zu überprüfen und Anregungen für die weitere Gestaltung ihres Studiums zu gewinnen;

- in juristischen Berufsfeldern die spezifischen Anforderungen und Handlungsmöglichkeiten

kennen zu lernen;

- sich vertiefend mit speziellen juristischen Problemen auseinander zu setzen und bereits im Studium erworbene Kenntnisse und Kompetenzen theoretisch reflektiert anzuwenden.

 

§ 3

Umfang und Organisation der Praxismodule

 

 

(1) Das Praxismodul kann anstatt eines Wahlpflichtmoduls (Modul 5 Zivilrecht oder Modul 6 Strafrecht oder Modul 7 Öffentliches Recht) angerechnet werden. Es hat einen Umfang von insgesamt 08 ECTS-Punkten (200 Std.), davon sind 150 Std. als Präsenzstunden bei der Praktikumsstelle abzuleisten und 50 Std. sollen als Vorbereitungs- bzw. Nachbereitungs-stunden für das Selbststudium berücksichtigt werden.

(2) Das Praktikum soll in Deutschland in einer Rechtsanwaltskanzlei oder in der Rechtsabteilung eines wirtschaftlichen Unternehmens absolviert werden.

(3) Die Koordination des Praxismoduls erfolgt durch das Dekanat (Erasmus-Büro). Das Erasmus-Büro vermittelt einzelne Praktikumsstellen, wobei die geeigneten Kandidaten anhand des Notendurchschnittes und hervorragender Sprachkenntnisse ausgewählt werden. Ein Anspruch auf Übernahme des/der einzelnen  Studenten/Studentin in ein Praktikantenverhältnis besteht nicht. Die Entscheidung liegt bei der das Praktikum anbietenden Stelle, die selbst die Praktikanten nach Befähigung (Noten, Sprache, sonstige Qualifikationen) auswählt.

(4) Für die Anerkennung eines Praktikums bei einer anderen als vom Erasmus-Büro zu vermittelnden Stelle bedarf es einer vor Praktikumsantritt einzuholenden Zustimmung des Erasmus-Büros.

(5) Das Praktikum soll vorwiegend in der vorlesungsfreien Zeit abgeleistet werden.

 

§ 4

Inkrafttreten

Diese Praktikumsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Verkündungsblatt der Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover in Kraft.