Harmonie zwischen dem nationalen und dem europäischen Privatrecht?
veröffentlicht am 20. 02 2012Am 24.11.2011 war Herr Prof. Georgios Mentis von der Universität Athen an der Juristischen Fakultät der Leibniz Universität Hannover zu Gast. Er hielt einen Vortrag über „Die nationalrechtliche Ausdehnung des subjektiven Anwendungsbereichs von Richtlinien, die eine Vollharmonisierung vorsehen (besonders im Bereich des Verbraucherschutzes) – Über die Harmonie zwischen dem nationalen und dem europäischen Privatrecht“.
Der Bereich des Verbraucherschutzes bezieht sich grundsätzlich nur auf einen Mindestschutz, wobei die Mitgliedstaaten frei entscheiden können, ob sie den Verbraucher umfassender schützen wollen. Allerdings gibt es heutzutage Tendenzen, mit einer Richtlinie eine Vollharmonisierung anzustreben. Dabei stellt sich die Frage, ob es zulässig ist, wenn die Mitgliedstaaten den subjektiven Anwendungsbereich bei der Umsetzung von Richtlinien, entweder direkt durch den Gesetzgeber oder durch Auslegung von Gerichten erweitern dürfen und wenn ja, ob dies europarechtskonform ist.
So wird beispielsweise im griechischen Recht der Verbraucherbegriff weiter gefasst, als in den EU-Richtlinien. Darunter fallen auch juristische Personen, soweit sie „Empfänger“ des jeweiligen Produktes sind.
Dafür sprechen die Grundsätze des Subsidiaritätsprinzips und der begrenzten Einzelermächtigung, die sich im Art. 5 EUV befinden. Danach können die Mitgliedstaaten Gesetze erlassen, soweit die Europäische Union dies nicht selbst tut. Dies umfasst unter anderem die Bereiche: Binnenmarkt, Agrarpolitik, Energiepolitik, Verkehrspolitik, Umweltpolitik und Verbraucherschutz. Durch die Ausdehnung des subjektiven Anwendungsbereichs von Richtlinien wird Verbraucherschutz gestärkt. Herr Prof. Mentis ist der Meinung, dass gegen die „Anwendung eines gerechten Inhaltes auf einen größeren Personenkreis“ nichts einzuwenden sei.
Als Gegenargument ist vorzubringen, dass eine Erweiterung des Personenkreises dazu führen kann, dass der Schutz der anderen geschwächt wird, die eigentlich geschützt werden sollten, weil es sich dann nicht mehr um ein Sonderrecht, sondern um „Jedermannrecht“ handelt. Außerdem muss der Begriff des Verbrauchers, wie er in den Verträgen steht, auch ausgelegt werden, was eigentlich die Aufgabe des EuGH ist.
Zu dem Thema der Ausdehnung des subjektiven Anwendungsbereichs von Richtlinien hat das LG Athen die Sache Mavrona KG gegen Delta AG mit der Frage an der EuGH verwiesen, ob der in der Richtlinie enthaltene Begriff des Handelsvertreters auch den Vertragshändler mit umfasst oder ob eine analoge Anwendung der Richtlinien, wenn eine Lücke entsteht, angebracht ist. Der Sachverhalt stellte sich so dar, dass Mavrona KG Händler die Produkte zu einem günstigen Preis und sie an Dritte verkaufte. Nach der Kündigung des Vertrages durch die Delta AG klagte Mavrona KG auf Ausgleich nach analoger Anwendung der Handelsvertreterverordnung.
In der EUGH-Entscheidung vom 10.02.2004 (Rs C-85/03, Slg. 2004, I-1573) hat „der Gerichtshof“ beschlossen, dass nach den Vorstellungen des europäischen Gesetzgebers, der Begriff des Handelsvertreters nicht ausgedehnt werden darf und eine Analogie deshalb nicht möglich ist. Der EuGH geht mithin davon aus, dass es an einer, für die Analogie notwendige, vergleichbare Interessenlage mangele. Es sei aber dem nationalen Gesetzgeber unbenommen, per Gesetz den subjektiven Anwendungsbereich in der Form auszudehnen, dass gesetzlich eine entsprechende Anwendung der Regelungen für andere Personengruppen vorgenommen würde. Nach dem Beschluss hat das oberste Gericht Griechenlands Areopag in einem grundlegenden Urteil (Areios Pagos Nr. 139/06, DEE 2006, 649 ff.) die Analogie bejaht und Voraussetzungen dazu konkretisiert und festgelegt, da es eine vergleichbare Interessenlage zwischen einem Handelsvertreter und Vertragshändler gibt.
Dem Urteil des Areopags folgte im 2007 der griechische Gesetzgeber und im Art. 14 § 4 des Gesetzes Nr. 3557/07 verankert „werden die Vorschriften der Handelsvertreterverordnung auf Vertragshändlerverträge mit Ausschließlichkeitsbindung analog angewandt, wenn der Vertragshändler, infolge des Vertrags, wie ein Glied der Vertriebsstruktur des Unternehmers handelt“.
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie im Buch mit dem Titel: „Methoden und Verfassungsfragen der europäischen Rechtsangleichung“ von Ioannis K. Karakostas und Karl Riesenhuber (Hrsg.), Band 39, Berlin 2011. Es befindet sich in der Bibliothek der LUH unter der Signatur jur. 106.8 ik 41-630.
Kamila Hempel, MLE
Lehrstuhl für Deutsches,
Europäisches und Internationales
Zivil- und Handelsrecht
Königsworther Platz 1
30167 Hannover
