200 Jahre Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch
veröffentlicht am 31. 05 2011Symposium 
Wo: Budapest (Ungarn)
Wann: Do., den. 12.Mai 2011
Zeit: 10:00-16:00 Uhr
Am Donnerstag, den 12. Mai 2011 von 10:00 bis 16:00 Uhr fand ein Symposium mit dem Titel: „200 Jahre Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch“ in Budapest (Ungarn) statt. Es wurde von der Fakultät für vergleichende Staats- und Rechtswissenschaften der Andrássy Universität Budapest, dem Institut für Rechts- und Verfassungsgeschichte der Universität Wien und dem Donau-Instituts für Interdisziplinare Forschung Budapest organisiert.
Um 10:00 Uhr haben Herr Dr. Stefan Kirste, der Dekan der Fakultät für vergleichende Staats- und Rechtswissenschaften der AUB, Frau Prof. Dr. Ellen Bos, Leiterin des Donau-Instituts für Interdisziplinäre Forschung der AUB und Frau Elisabeth Kornfeind, Direktorin des Österreichischen Kulturforums alle Teilnehmer begrüßt und das Symposium eröffnet.
Um 10:15 Uhr trug Herr Prof. Dr. Dr. h.c. Wilhelm Brauneder aus Wien einen Vortrag über „Das ABGB: eine gesamteuropäische Zivilrechtskodifikation“ vor. Er hat unterstrichen, dass ABGB, die 1812 in Kraft getreten ist, eine heute noch geltende Kodifikation des Zivilrechts in Österreich und damit auch das älteste gültige Gesetzbuch des deutschen Rechtskreises ist. Der Schöpfer dieses Gesetzes war ein Wiener Franz Anton Felix Edler von Zeiller (14.01.1751-23.08.1828). Er war ein österreichischer Jurist und von 1803 bis 1807 Rektor der Universität Wien. Das ABGB wurde als „kaiserliches Patent“ am 1. Juni 1811 kundgegeben und trat mit dem 1.01.1812 in den Deutschen Erbländern der Österreichischen Monarchie in Kraft. Die Ausdehnung des Geltungsbereiches auf die gesamte Habsburgermonarchie, insbesondere auch auf Ungarn, blieb aber Episode (1852–1861). Der Zerfall der Monarchie hatte keine sofortigen Auswirkungen auf den Geltungsbereich des ABGB, es bestand in den Nachfolgestaaten zunächst unverändert fort, teilweise wurde das räumliche Geltungsgebiet sogar ausgedehnt, insbesondere1922 auf das bis dahin ungarische Burgenland, das in jenem Jahr an die Republik Österreich kam; jedoch nicht auf die Slowakei, wo das ungarische Zivilrecht in Kraft blieb. Die mitteleuropäischen Länder wie Polen oder Tschechoslowakei haben es versucht, ein eigenes Gesetz einzuführen, was aber nicht gelungen ist. Erst später beendeten die sozialistischen Gesetzbücher der Tschechoslowakei (1951) und Polen (1965) die dortige Geltung des ABGB, sodass es heute nur mehr in der Republik Österreich sowie im Fürstentum Liechtenstein gilt. Bemerkenswert ist, dass das ABGB noch heute subsidiäre Rechtsquelle in Kroatien ist. In den Text des ABGB wurde in den ersten 100 Jahren kaum eingegriffen. Die drei Teilnovellen zum ABGB haben es geschafft. Die erste vom 12. Oktober 1914, (RGBl 276) betraf die Änderungen im Personen-, Familien- und Vormundschaftsrecht, sowie das gesetzliche Erbrecht. Die zweite vom 22. Juli 1915, (RGBl 208) hat die Bestimmungen über Erneuerungen und Berichtigung der Grenzen zum Inhalt. Die dritte vom 19. März 1916, (RGBl 69) erfasste personen-, familien-, sachen-, erb- und obligationenrechtliche Normen, wobei die bedeutendsten Änderungen die Bestimmungen über den Bestandvertrag, den Dienst und Werkvertrag, das Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht sowie die Verjährungsnormen betrafen. Ergebnis der Novellierung war ein in weiten Bereichen nach dem Vorbild des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB 1900) reformiertes ABGB, das nach wie vor als geschlossener Kodex die Grundlage des österreichischen bürgerlichen Rechts bildete. Weitgehende Reformen erfolgten dann erst wieder in den siebziger Jahren, besonders im Familien- und Erbrecht. Zurzeit wird an einer Novellierung des Schadenersatzrechtes gearbeitet. Große Teile des österreichischen Privatrechts sind mittlerweile allerdings außerhalb des ABGB in eigenen Gesetzen geregelt, wie z.B. das Ehe-, Mietrechts- oder Konsumentenschutzgesetz. Dennoch ist es nach wie vor die Grundlage des österreichischen Zivilrechtssystems und damit neben dem französischen Code Civil von Napoléon Bonaparte (21. März 1804), die älteste noch in Kraft stehende, von vernunftrechtlichen Gedanken geprägte Zivilrechtskodifikation. Herr Prof. Dr. Dr. h.c. Wilhelm Brauneder aus Wien hat darauf hingewiesen, dass der Erfolg des ABGB an seiner modernen Form liegen könnte.
Um 11:45 Uhr trug Herr Prof. Dr. Dr. h.c. Rudolf Welser aus Wien einen Vortrag über „Wesen und Wert des ABGB als Kodifikation“ vor. Die Einteilung des ABGB folgt dem Institutionensystem:
a) Präambel/Promulgationsklausel
b) Einleitung: Von den bürgerlichen Gesetzen überhaupt
c) 1. Teil: Von dem Personenrechte
d) 2. Teil: Von dem Sachenrechte
e) 3. Teil: Von den gemeinschaftlichen Bestimmungen der Personen- und Sachenrechte
Er hat darauf hingewiesen, dass der natürliche Wille, der in ABGB enthalten ist, nicht nur die freie Vertragsschließung ermöglicht, sondern auch bei den Erbsachen Privatautonomie fordert. Diskussion entstand über das Thema, ob die Anpassung des ABGB an heutigem Rechtsstand lieber in das Gesetz selber eingefügt oder als Nebengesetze eingeführt sein sollte. Für die erste Lösung spricht u.a. die Einheit des Rechts. Es könnten hier aber Unklarheiten auftreten. Für die zweite Lösung spricht einerseits, dass die Nebengesetze einen Bezug zum Hauptgesetz aufweisen und damit kann das “Verquatschen“ einzelner Paragrafen vermieden werden, aber andererseits könnte eine Zersplitterung des Rechts entstehen.
Um 12:30 Uhr trug Herr Prof. Dr. Gábor Hamza aus der Andrássy Universität Budapest in Ungarn einen Vortrag über „Der Unterricht des österreichischen Privatrechts in Ungarn bis 1950“ vor. Bis 1950 gab es 4 Universitäten, die das gleiche Niveau hatten und in denen das österreichische Privatrecht unterrichtet worden war. Es gab Vorschläge das ABGB mit der 10%-Änderung in Ungarn als Ungarisches Gesetzbuch zu implementieren. Nach der Abkühlung der Beziehungen mit der Habsburgermonarchie, haben sich die Einflüsse des russischen Rechts sichtbar gemacht, sodass der Unterricht des österreichischen Privatrechts aus den Universitäten verschwand.
Um 13:45 Uhr trug Herr Doz. Zoltan Csehi aus der Eötvös Loránd Universität Budapest (ELTE) in Ungarn einen Vortrag über „Das ABGB als unsterbliches Muster. Würdigung in 3 Skizzen“ vor. Hier wurde die moderne Sprache, Präzision und Klarheit des ABGB angesprochen. Ansonsten wurden der Zusammenhang des Familien- und Eherechts und seine Durchdringung besprochen. Vor allem aber die Einflüsse des ABGB in den o.g. Bereichen auf die Rechtssysteme ausgewählter mitteleuropäischer Staaten. Die Entwicklung des Familienrechts wurde sowohl durch kirchliche Institutionen als auch durch den Staat geprägt. Klar scheinen die Probleme, die zwischen der Kirche und dem Staat entstehen können, wie z.B. bezgl. der Ehe und der Erbschaft nichtehelicher Kinder.
Um 14:15 Uhr trug Herr Prof. Dr. Stephan Kirste aus der Andrássy Universität Budapest in Ungarn einen Vortrag über „Die Person im ABGB“ vor. Es hat sich herausgestellt, dass es viele Probleme im täglichen Leben gibt, die die freie Selbstbestimmung betreffen. Dazu gehört heutzutage die Ausnutzung eines Menschen als Waffe, für Drogentransporte im menschlichen Körper, medizinische Versuche, Transplantation und Anwendung von Lügendetektoren, Behandlung von Verbrechern usw. Da jedes Land anderes Recht, Sitten und Bräuche hat, ist die Entwicklung der freien Selbstbestimmung unterschiedlich. Heutzutage ergeben sich in Europa auch die Probleme, ob dem göttlichen oder natürlichen Willen zu folgen ist. Als Beispiel dafür können die Verhandlungen über die Europäische Verfassung, genauer seiner Präambel dienen, wo es manche Länder wie z.B. Polen nicht einverstanden waren, die christlichen Traditionen nicht zu berücksichtigen.
Um 14:45 Uhr trug Herr Prof. Dr. Andreas Földi aus der der Eötvös Loránd Universität Budapest (ELTE) in Ungarn einen Vortrag über „Begriffsgeschichtliche Anmerkungen zur Rolle der „bona fides“ im ABGB“ vor. In dem Vortrag wurde das subjektive „bona fides“ also „guter Glauben“ und objektiv also „Treu und Glauben“ angesprochen. Der deutsche Rechtsbegriff „Guter Glauben“ ist die wörtliche Übersetzung des lateinischen Terminus „bona fides“. Inhaltlich sind die beiden Begriffe allerdings nicht völlig deckungsgleich, da der Terminus des römischen Rechts ganz allgemein redliches und zuverlässiges Handeln im Rechtsverkehr bezeichnet, also auch alles das beinhaltet, was in der deutschen Rechtssprache gemeinhin mit dem Begriff „Treu und Glauben“ erfasst wird. Der deutsche Begriff der Gutgläubigkeit ist nur auf den objektiven Begriff abzustellen. Rechtsordnungen des romanischen und verschiedener verwandter Rechtskreise verwenden den Begriff der „bona fides“ bzw. die entsprechenden landessprachlichen Ausdrücke zumeist im ursprünglichen, allgemeinen Sinne des römischen Rechts. Spricht also beispielsweise der französische, spanische oder italienische Jurist von „Gutem Glauben“ (bonne foi, buena fe bzw. buona fede) oder „gutgläubig“ oder verwendet er im internationalen Gespräch den englischen Ausdruck „good faith“, so kann das den „Guten Glauben“ im engeren Sinne zwar einschließen, ist aber im Deutschen häufig treffender mit „Treu und Glauben“ bzw. „treugläubig“ wiederzugeben. Als „bösgläubig“ wird dementsprechend in ausländischen Rechtssprachen in der Regel ein „treuwidriges“ oder „rechtsmissbräuchliches Verhalten“ bezeichnet. In Ungarn existieren der subjektive und objektive „bona fides“.
Das Symposium allgemein hat auf die bedeutsame Stabilität, die Rezeptionsvorgänge und die Mechanismen der Anwendung des ABGB hingewiesen.
